Erklärung zur Barrierefreiheit

Barrierefreiheit ist uns wichtig

EST®  Hotels & Residences setzt sich dafür ein, seine Website einem möglichst breiten Personenkreis zugänglich zu machen – unabhängig von Technologie, Fähigkeiten oder individuellen Umständen.

Wir überprüfen und verbessern kontinuierlich die Barrierefreiheit, Benutzerfreundlichkeit und technische Qualität dieser Website. Die Barrierefreiheit wird sowohl bei der Überarbeitung bestehender Inhalte als auch bei der Entwicklung neuer Inhalte, Dienstleistungen oder Funktionen berücksichtigt.

Konformitätsstatus

Diese Website ist mit den geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit teilweise konform.

Die Website ist grundsätzlich barrierefrei zugänglich. Eine begrenzte Anzahl einzelner Elemente erfüllt jedoch noch nicht vollständig alle relevanten Anforderungen an die Barrierefreiheit. Da diese Feststellungen nur einen kleinen Teil der Website betreffen, werden sie intern als geringfügige Barrierefreiheitsmängel eingestuft.

Diese Einstufung mindert nicht unser Bestreben, die festgestellten Mängel zu beheben. Die betroffenen Bereiche werden derzeit überprüft und so schnell wie angemessen und möglich korrigiert.

Anwendbarer europäischer Rechtsrahmen

Welche rechtlichen Anforderungen für eine Website gelten, hängt von der Art der Website, dem Betreiber, den darüber angebotenen Dienstleistungen sowie vom nationalen Recht des jeweiligen EU-Mitgliedstaats ab.

1. Richtlinie (EU) 2016/2102 – Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen gilt in erster Linie für Websites und mobile Anwendungen, die von öffentlichen Stellen betrieben werden.

Nach der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die erfassten Websites und mobilen Anwendungen barrierefreier gestaltet werden, indem ihre Inhalte und Funktionen:

gestaltet werden.

Die Richtlinie verpflichtet öffentliche Stellen außerdem dazu, eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitzustellen und regelmäßig zu aktualisieren. Diese Erklärung muss den Konformitätsstatus der Website beschreiben, nicht barrierefreie Inhalte benennen, einen Feedback-Mechanismus bereitstellen und Informationen über das anwendbare Durchsetzungsverfahren enthalten.

Richtlinie (EU) 2016/2102 auf EUR-Lex anzeigen 

2. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission legt das Muster für eine Erklärung zur Barrierefreiheit fest, das im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2016/2102 verwendet werden soll.

Für Websites öffentlicher Stellen sollte die endgültige Erklärung zur Barrierefreiheit an die verbindliche nationale Fassung dieses Musters angepasst werden. Sie sollte insbesondere Folgendes enthalten:

Diese Erklärung folgt der allgemeinen Struktur des europäischen Musters, muss jedoch um alle Formulierungen und Angaben ergänzt werden, die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats erforderlich sind.

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 auf EUR-Lex anzeigen 

3. Richtlinie (EU) 2019/882 – Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit

Die Richtlinie (EU) 2019/882, allgemein als Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit oder European Accessibility Act, kurz EAA, bezeichnet, legt Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Verbraucherdienstleistungen fest.

Die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025 auf Grundlage der nationalen Umsetzungsgesetze der EU-Mitgliedstaaten.

Zu den vom EAA erfassten Dienstleistungen gehören unter anderem:

Eine private Website fällt daher nicht automatisch allein deshalb in den Anwendungsbereich, weil sie öffentlich zugänglich ist. Der EAA ist grundsätzlich dann relevant, wenn über die Website, Anwendung oder digitale Benutzeroberfläche eine Dienstleistung angeboten wird, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

Vom EAA erfasste Dienstleistungserbringer müssen sicherstellen, dass ihre Dienstleistungen die geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Sie müssen außerdem Informationen darüber bereitstellen, wie die Dienstleistung diese Anforderungen erfüllt, und diese Informationen in barrierefreier Form zugänglich machen.

Die konkreten Verpflichtungen, Ausnahmen, Aufsichtsbehörden und Durchsetzungsverfahren werden durch die nationalen Gesetze bestimmt, mit denen der EAA im jeweiligen Mitgliedstaat umgesetzt wurde.

Richtlinie (EU) 2019/882 auf EUR-Lex anzeigen 

4. Nationale Umsetzungsgesetze

EU-Richtlinien ersetzen nationale Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht unmittelbar. Sie verpflichten jeden EU-Mitgliedstaat dazu, die europäischen Anforderungen in das eigene nationale Recht umzusetzen.

Bei der abschließenden rechtlichen Bewertung müssen daher insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:

Soweit das nationale Recht strengere oder konkretere Anforderungen vorsieht, sind diese nationalen Bestimmungen für den Betrieb der Website maßgeblich.

5. Europäische Norm EN 301 549

Die EN 301 549 „Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen“ ist die maßgebliche europäische technische Norm zur Bewertung der Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologien.

Für Websites enthält die Norm unter anderem Anforderungen in den folgenden Bereichen:

Für Websites öffentlicher Stellen bildet die Einhaltung der jeweils anwendbaren harmonisierten Fassung der EN 301 549 den maßgeblichen technischen Bewertungsmaßstab nach der Richtlinie (EU) 2016/2102. Dabei sind die im Amtsblatt der Europäischen Union offiziell angeführte Fassung sowie die geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

6. Richtlinien für barrierefreie Webinhalte

Die Web Content Accessibility Guidelines, allgemein als WCAG bezeichnet, sind international anerkannte technische Richtlinien zur Barrierefreiheit, die vom World Wide Web Consortium entwickelt wurden.

Die Anforderungen der WCAG beruhen auf vier Grundprinzipien:

Die WCAG stellen für sich genommen keine Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union dar. Ihre Kriterien sind jedoch in die europäische technische Norm EN 301 549 aufgenommen und bilden damit eine wichtige technische Grundlage für die Bewertung der Einhaltung europäischer und nationaler Anforderungen an die Barrierefreiheit.

Sofern kein anderer gesetzlicher Standard gilt, strebt diese Website die Einhaltung der WCAG auf Konformitätsstufe AA sowie der einschlägigen Bestimmungen der EN 301 549 an.

7. Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Zum weitergehenden europäischen Rechtsrahmen gehört die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Artikel 21 verbietet Diskriminierungen, unter anderem wegen einer Behinderung. Artikel 26 anerkennt den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen, die ihre Eigenständigkeit, ihre soziale und berufliche Eingliederung sowie ihre Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleisten sollen.

Diese Bestimmungen bilden einen übergeordneten grundrechtlichen Rahmen für die europäischen Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit.

Charta der Grundrechte auf EUR-Lex anzeigen 

8. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die Europäische Union und alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Das Übereinkommen ist ein rechtsverbindliches internationales Instrument, das seine Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet, die gleichberechtigte Wahrnehmung der Menschenrechte durch Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu schützen.

Artikel 9 des Übereinkommens behandelt die Barrierefreiheit, einschließlich des Zugangs zu Informationen, Kommunikation und Informationstechnologien. Das Übereinkommen bildet eine wichtige Grundlage für die Entwicklung und Auslegung der europäischen Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit.

Geringfügige Barrierefreiheitsmängel

Die folgenden Mängel betreffen derzeit nur eine begrenzte Anzahl von Elementen:

Geplante Behebung

Die festgestellten Mängel sind hinsichtlich ihrer Anzahl und ihres Umfangs begrenzt. Dennoch werden alle Feststellungen überprüft und so schnell wie angemessen und möglich behoben.

Zu den geplanten Maßnahmen gehören technische Anpassungen, inhaltliche Überarbeitungen und Verbesserungen der semantischen Struktur der betroffenen Seiten. Die Website wird im Rahmen der laufenden Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Qualitätssicherung weiterhin regelmäßig überprüft.

Erstellung dieser Erklärung

Diese Erklärung wurde am [Datum] erstellt.

Die Barrierefreiheit der Website wurde anhand folgender Methode bewertet: [interne Selbstbewertung / automatisierte Prüfwerkzeuge / manuelle Barrierefreiheitsprüfung / externe Barrierefreiheitsprüfung].

Die Bewertung erfolgte unter Berücksichtigung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, der EN 301 549 und der einschlägigen WCAG-Kriterien der Konformitätsstufe AA.

Diese Erklärung wurde zuletzt am [Datum] überprüft.

Feedback und Kontakt

Sollten Sie auf eine Barriere stoßen, Informationen in einem alternativen Format benötigen oder Feedback zur Barrierefreiheit dieser Website geben wollen, kontaktieren Sie uns bitte und übermitteln Sie nach Möglichkeit folgende Angaben:

Wir prüfen Anfragen zur Barrierefreiheit und bemühen uns, eine barrierefreie Antwort oder eine geeignete Alternative bereitzustellen.